23 Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse. Dass das Ehepaar A.________ die Kündigung der bisherigen Wohnung in F.________ (Ort) angefochten hat, ändert daran ebenso wenig wie der Einwand, wonach er seine Ehefrau nie verlassen würde.