Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 10.2 Der 70-jährige Beschwerdeführer stammt aus Serbien, lebt jedoch schon lange in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen soziale Bindungen.