343 Abs. 3 StPO die Belastungspersonen anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal persönlich anhören werde, ist angesichts der hier zu beurteilenden Delikte und der Praxis bzw. der Rechtsprechung jedoch nicht zu beanstanden. 10. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 10.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung