__ Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass er seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könnte. Ob Kollusionsgefahr über den Abschluss der Voruntersuchung hinaus bis zur Hauptverhandlung weiterbesteht, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach das urteilende Gericht in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO