Da allein schon das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht auf eine allfällige Haftrelevanz des Verhaltens der Ehefrau und der Stieftochter nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach die Stieftochter aus der Untersuchungshaft entlassen und demnach längst kolludiert worden sei, nichts für sich ableiten kann. Es gilt vorliegend zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer sich betreffend seine Rolle mit den Beschuldigten abzusprechen oder auf die (mutmasslichen) Opfer einzuwirken versucht.