Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Stieftochter nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung E.________ sowie ihre dort gegenüber den Wohnungseigentümern gemachten Angaben, wodurch jene verängstigt wurden (Schreiben der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 [Akten KZM 20 436]). Da allein schon das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht auf eine allfällige Haftrelevanz des Verhaltens der Ehefrau und der Stieftochter nicht näher eingegangen zu werden.