Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestossenen Drohungen gegenüber I.________ und deren Familie (dazu vorne E. 9.3) können dem Beschwerdeführer zwar nicht direkt angerechnet werden, sie erlauben jedoch den Schluss, dass die Familie des Beschwerdeführers versucht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, indem mögliche «Belastungszeugen» direkt oder indirekt beeinflusst werden. Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Stieftochter nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung E.____