__ befürchtet. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers darf auf Kollusionswillen geschlossen werden. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ganze Situation massiv beschönigt. Er wird von den Arbeitnehmerinnen schwer belastet und im Verurteilungsfall droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist demzufolge von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, auf das Aussageverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken.