zu ergänzen sind folgende Punkte: Auch wenn dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 entnommen werden kann, dass die Ermittlungen bereits ein Jahr in Anspruch genommen haben, liegt kein derart weit fortgeschrittenes Verfahrensstadium vor, welches einen strengeren Massstab hinsichtlich Voraussetzungen der Kollusionsgefahr gebieten würde als zu Beginn einer Strafuntersuchung. Die koordinierte Aktion der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft gegen die Ausbeutung von Arbeitskräften bzw. gegen die Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers sowie gegen ihn selbst erfolgte erst im Januar 2020.