_, ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe das Ehepaar ebenfalls angezeigt. Und schliesslich wies sie auf den angeblich Angst auslösenden Eindruck hin, den seine Stieftochter bei den Eigentümern der Überbauung E.________ hinterlassen habe, als sie nach ihrer Haftentlassung dort aufgekreuzt sei und zu verstehen gegeben habe, dass die Entlassung ihrer (Stief-) Eltern ebenfalls bevorstehe. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 weist die Staatsanwaltschaft weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer von den drei Privatklägerinnen schwer belastet werde.