– wie bereits erwähnt –, dass diese sie nach ihrer Abreise aus der Schweiz per Facebook-Messenger kontaktiert und gefragt habe, ob sie wieder zurückkommen würde. Als sie mit «nie im Leben» geantwortet habe, habe sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) gegenüber ihrer Mutter Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt, sollte sie sie einmal in der Schweiz sehen, würde sie sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden. Sie sei hier in N.________ (Ort) nicht erlaubt. Dies habe sie auch ihrer Mutter gesagt. N.________ (Ort) sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2019