und von D.________ Angehörige von ihrer Mandantin im Heimatland Serbien bedroht worden sein sollen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihr Haus niedergebrannt und sie getötet würden, wenn die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen mache und ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehme. Soweit die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangenen Drohungen betreffend berichtete I.________ – wie bereits erwähnt –, dass diese sie nach ihrer Abreise aus der Schweiz per Facebook-Messenger kontaktiert und gefragt habe, ob sie wieder zurückkommen würde.