Da sie jedoch auf ihre diesbezüglichen Argumente in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen hat, steht einer Prüfung der Kollusionsgefahr durch die Beschwerdekammer nichts entgegen. Einer ausdrückliche Aufforderungen, auch im Beschwerdeverfahren explizit Stellung zu nehmen, bedurfte es nicht, zumal der Verteidigung die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 zugestellt worden ist und sie sich auch ohne Aufforderung hierzu hätte äussern können. 9.2