221 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Prüfung dieses Haftgrunds bzw. des von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 9. April 2020 Ausgeführten. Der Verteidigung sind die Argumente der Staatsanwaltschaft bekannt. Sie hat im Beschwerdeverfahren zwar nicht ausdrücklich zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Da sie jedoch auf ihre diesbezüglichen Argumente in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen hat, steht einer Prüfung der Kollusionsgefahr durch die Beschwerdekammer nichts entgegen.