Im Fall der Privatklägerin I.________ ist davon auszugehen, dass sie auf verschiedene Art und Weise gezwungen worden ist (Passentzug, Einsperren), eine Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits stundenmässig exzessiv gewesen, anderseits völlig unverhältnismässig entlöhnt worden ist. Den Haftakten kann nicht klar entnommen werden, ob der Beschwerdeführer sie ebenfalls eingesperrt hat. Mit Blick auf das Nachfolgende braucht dies jedoch nicht weiter geprüft zu werden.