7. Ad Erpressung und Nötigung sowie gewerbsmässigen Wuchers Mit dem Tatbestand des Menschenhandels ist die Ausbeutung als solche nicht abgegolten. Wer tatsächlich ausbeutet, erfüllt zusätzliche Tatbestände. Vorliegend relevant sind die Erpressung, die Nötigung und der Wucher. Die Tatbestände unterscheiden sich insofern voneinander, als dass bei der Erpressung/Nötigung ein nötigendes Verhalten die Ausbeutung bewirkt, während beim Wucher ohne Anwendung von Zwang eine Unterlegenheit des Opfers ausgenützt wird (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 157 StGB).