17 oder die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt worden ist. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen, wonach sich die Frauen ihrem Schicksal gefügt hätten und ihr Ausharren durch ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien motiviert gewesen sei (vgl. etwa Einvernahme K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von L.________ vom 3. April 2020 betreffend