Gemäss J.________ und K.________ soll er zudem Anweisungen gegeben (Einvernahme von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 468) und ihnen das Arbeitsentgelt überbracht haben (Einvernahme von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 377). Als weiteren belastenden Umstand hält die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend fest, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht wie im Fall von J.________ und K.________ in einem Haushalt eines Abnehmers gewohnt haben, regelmässig in der Wohnung des Ehepaars A.________ untergebracht gewesen sind. Dies hat nicht nur die Kontrolle und Überwachung der Frauen ermöglicht, sondern auch ihre allzeitige Bereitschaft für Reinigungsdienste sichergestellt. Als Ehemann und Mit-