Daran änderte sich auch nach der Reise in die Schweiz nichts. Hätten sie sich gewehrt, hätten sie die Stelle verloren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers spielte die Arbeiterinnen denn auch gegeneinander aus oder setzte sie unter Druck. Dies sowie die exzessiven Arbeitszeiten, die fehlende Frei- und Ruhezeit und die Entlöhnung weit unter den Bedingungen des GAV/NAV (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 9 f.) erlauben von ausbeuterischer Beschäftigung zu sprechen.