Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR und die Interpretation der ILO zum Begriff der Zwangsarbeit das Tatmittel «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» für die Definition von «Ausbeutung der Arbeitskraft» einbezieht, ist nicht zu beanstanden (vgl. ferner das von ihr zitierte Urteil aus Genf, welches derselben Auffassung folgt [abrufbar unter: https://www.20min.ch/fr/story/ condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368).