Zusätzlich zu den vorerwähnten nötigenden Verhaltensweisen qualifiziert die ILO auch diejenige Situation als Zwangsarbeit, in der Arbeitgeber die fehlende alternative Beschäftigungsmöglichkeit und als Folge davon die extreme Verwundbarkeit des Arbeitnehmers bewusst ausnutzt, um ihm extremere Arbeitsbedingungen aufzuerlegen, als dies sonst möglich wäre (ILO, Hard to see, harder to count, Survey guidelines to estimate forced labour of adults and children, Geneva 2012, 16f.). Diese Auffassung hat jüngst der EGMR in einem Urteil zu Art. 4 EMRK bestätigt.