Combat Forced Labour, Geneva 2005, S. 19 ff.) führen folgende Verhaltensweisen zur Unfreiwilligkeit der Arbeitsleistung eines Opfers: - Anwendung oder Androhung physischer Gewalt. - Einsperrung des Opfers oder Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit innerhalb eines limitierten Gebiets. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich für die Annahme von Zwangsarbeit und Menschenhandel (vgl. EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017, § 123). - Zurückhalten von Löhnen. - Drohung, das illegal anwesende Opfer bei den Behörden zu denunzieren. - Drohung mit rein finanziellen Strafen oder Verhängung derselben.