4 der europäischen Menschenrechtskonvention sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR massgebend. Die ILO definiert «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens als jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Nach der ILO (Human Trafficking And Forced Labour Exploitation, Guidelines for Legislation and Law Enforcement, Special Action Programme to Combat Forced Labour, Geneva 2005, S. 19 ff.) führen folgende Verhaltensweisen zur Unfreiwilligkeit der Arbeitsleistung eines Opfers: - Anwendung oder Androhung physischer Gewalt.