4 EMK zurückzugreifen, denen gemäss Zwangsarbeit unter den Begriff der Ausbeutung zu subsumieren ist. Hinsichtlich der Definition von Zwangsarbeit verweist die Staatsanwaltschaft auf die Terminologie in weiteren Staatsverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Palermoprotokolls Gültigkeit gehabt haben (Anmerkung: nachfolgende Hervorhebungen erfolgten durch die Kammer): Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen Nr. 29 der ILO (Anmerkung der Kammer: International Labour Organization) von 1930 (SR 0.822.713.9) und Art. 4 der europäischen Menschenrechtskonvention sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR massgebend.