Damit ist zugleich auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung, das sog. Tatmittel, erstellt. Und schliesslich besteht auch der dringende Verdacht auf Ausbeutung der Arbeitskraft (sog. Tatzweck). Bei der Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft» ist ebenfalls auf die internationale Definition von Menschenhandel gemäss Art. 3 des Palermoprotokolls bzw. Art. 4 EMK zurückzugreifen, denen gemäss Zwangsarbeit unter den Begriff der Ausbeutung zu subsumieren ist.