Gestützt auf die Aussagen der drei Privatklägerinnen ist ausserdem davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Anstellungsgespräche vor der Abreise die Arbeitszeiten und die tatsächliche Arbeitsbelastung deutlich weniger umfangreich dargestellt hatte, als die Frauen dann tatsächlich zu leisten hatten (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 6. Juni 2020 Z. 352 ff., Z. 372 ff. und Z. 394 ff.; Einvernahmeprotokoll von K.________ vom 17. Januar 2020 Z. 224 ff.; Einvernahmeprotokoll von J.________ vom 17. Januar 2020 Z. 181 f.). Weiter hat auch L._____