Jemand der für CHF 1‘500.00 arbeite. So seien sie in Verbindung gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 17. Januar 2020 Z. 146 ff.). Die Tatmittel, welche ein an sich strafloses Anwerben zu einem strafbaren «aktiven Bemühen» machen, bestehen somit vorliegend in der «Täuschung» und der «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit». Gestützt auf die Aussagen der drei Privatklägerinnen ist ausserdem davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Anstellungsgespräche vor der Abreise die Arbeitszeiten und die tatsächliche Arbeitsbelastung deutlich weniger umfangreich dargestellt hatte, als die Frauen dann tatsächlich zu leisten hatten (Einvernahmeprotokoll von I._____