Die Formulierung des Menschenhandelsartikels ist sehr allgemein gehalten und Rechtsprechung zur Strafbarkeit im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft existiert kaum. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der drei Privatklägerinnen zur Frage, wie und weshalb der Kontakt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zustande gekommen ist bzw. weshalb sie das Arbeitsangebot angenommen haben, darf derzeit davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Tatbestandsmerkmal des «Anwerbens» mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt: So sagte die Privatklägerin I.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Februar 2018 an ihrem Arbeitsort im Schuhgeschäft in M.______