Massgebend ist derzeit einzig, ob das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei darf dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden, was nicht nur bei Beweisfragen gilt, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von Tatbestandsmerkmalen, denn in Haftverfahren sind keine abschliessenden rechtlichen Würdigungen unklarer Gesetzesbegriffe vorzunehmen. Die Formulierung des Menschenhandelsartikels ist sehr allgemein gehalten und Rechtsprechung zur Strafbarkeit im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft existiert kaum.