12 sei und zwar so, dass ein an sich strafloses Anwerben in Kombination mit einem Verhalten, das einem Tatmittel entspricht (z.B. Täuschung des Opfers, Ausnützung einer besonderen Verletzlichkeit) die tatbestandsmässige Voraussetzung des «Anwerbens» erfülle. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind überzeugend. Ihnen kann unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte gefolgt werden. Massgebend ist derzeit einzig, ob das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.