Vor dem Stellenantritt habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die zu verrichtenden Arbeiten (Babysitten und Putzen bei der Familie H.________) massiv beschönigt. Sie hätten nie Zeit zum Essen gehabt und hätten immer springen müssen, wenn der Chef gerufen habe (Einvernahme von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 398 f.). J.________ berichtete sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Vermittlung von Arbeiterinnen CHF 500.00 pro Person und Monat erhalten habe, ev. sogar mehr (Einvernahmen von J.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 696 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 449 ff.).