Als sie auf Frage der Ehefrau des Beschwerdeführers hin, ob sie wieder zurückkommen wolle, gesagt habe «nie im Leben», habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Mutter gegenüber Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (I.________) auch gesagt, dass sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte. N.________ (Ort) sei ihr Territorium. Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen von I.________ unglaubhaft sein könnten. Daran ändern die zwischen ihr und dem Ehepaar A.________ bestehenden Konflikte nichts. Ihre Aussagen stehen im Einklang mit jenen von K.________ und J.________.