Jede Aussenarbeit wie Fenster- oder Terrassenreinigung habe früh am Morgen, um ca. 06:00 Uhr, erledigt werden müssen und sie habe tagsüber nicht auf den Balkon oder an die Fenster gehen dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 71 f. und 102 f.). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff., auch zum Folgenden). Zu essen habe sie nur etwas Kleines gehabt, z.B. eine Frucht oder ein Sandwich.