Diese Argumentation findet in den Akten keine Stütze. Derzeit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das AIG zu bejahen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und insbesondere auf die ausführlich und sorgfältig begründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden.