__ ergeben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er weitere Fahrdienste geleistet haben sollte, würde dies nicht die Annahme erlauben, er habe sich von ausbeuterischen Motiven leiten lassen. 6.3 Zusammengefasst und vereinfacht gesagt macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine strafrechtlich relevanten Anhaltspunkte für eine Verwicklung seiner Person in die illegalen Geschäfte seiner Ehefrau und Stieftochter bestünden, sondern dass im Gegenteil davon ausgegangen werden müsse, dass er seiner Ehefrau lediglich hin und wieder – in der Rolle als Ehemann und ohne jegliche kriminelle Energie – geholfen habe.