Und selbst wenn er eine der Frauen in der Schweiz in Empfang genommen haben sollte, lasse sich daraus keine Beteiligung an möglichen Delikten seiner Frau ableiten. Die Tatsache, dass er Kenntnis über die Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau und seiner Stieftochter gehabt habe, sei strafrechtlich nicht relevant. Er sei auch nicht gesetzlich verpflichtet gewesen sich einzumischen. Dass er die Frauen teilweise gefahren habe, habe sich aus seiner eigenen Tätigkeit bei Herrn H.________ ergeben.