Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich der Verdacht gegen ihn im Lauf der Ermittlungen nicht weiter habe erhärten lassen bzw. dass viele Entlastungsbeweise zum Vorschein gekommen seien. Gestützt auf die aktenkundigen Aussagen – auch diejenigen der Privatklägerinnen – müsse geschlossen werden, dass er mit den ihm vorgeworfenen Delikten grösstenteils nichts bzw. teilweise nur am Rande zu tun gehabt habe. Aufgrund sämtlicher Aussagen der Arbeiterinnen sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau der «Chef» gewesen sei und alles organisiert und das «Adminstrative» erledigt habe.