_ habe er sie mit Drohungen davon abzuhalten versucht, zur Polizei zu gehen. Sie habe gehört, dass er die Mädchen anschliessend zusammengetrommelt und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der Polizei aussagen müssten. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich der Verdacht gegen ihn im Lauf der Ermittlungen nicht weiter habe erhärten lassen bzw. dass viele Entlastungsbeweise zum Vorschein gekommen seien.