6 dass es sich dabei um «Jungs von dort» (gemeint: […]) gehandelt habe bzw. um den Sohn und Verwandte. Ausserdem habe I.________ die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer ihren Transport organisiert habe. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1 AIG [schwerer Fall] sowie Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG) hielt das Zwangsmassnahmengericht u.a. fest, dass der Beschwerdeführer über die illegale Tätigkeit der serbischen Arbeitskräfte Bescheid gewusst habe.