117 Abs. 1 AIG). Ob ein schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich nach den dem AIG zugrunde liegenden Wertungen sowie nach den gesamten Tatumständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Strafschärfend können z.B. die Beschäftigung des illegal in der Schweiz weilenden Ausländers zu einem niedrigeren als dem orts- und berufsüblichen Lohn oder überhöhte Mietabzüge für zur Verfügung gestellte Unterkünfte berücksichtigt werden. Weiter sind etwa die Zahl der illegal Beschäftigten und deren Arbeitsbedingungen in Rechnung zu stellen (MAURER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 117 AIG).