Während der Abwesenheit seiner Ehefrau soll er als deren Stellvertreter fungiert haben. Ausserdem soll er die Arbeiten der Frauen überwacht und Anweisungen erteilt sowie drohendes und beleidigendes Verhalten an den Tag gelegt haben. Die Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer weitgehend bestritten. 4.2 Des Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans.