3 mit Mitarbeiterinnen von Liegenschaftsverwaltungen [zum Ganzen: Haftverlängerungsantrag von 9. April 2020 S. 2]). Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer bestens über die Tätigkeit der illegalen Arbeitskräfte Bescheid gewusst und von den Einkünften aus den ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen profitiert habe. Während der Abwesenheit seiner Ehefrau soll er als deren Stellvertreter fungiert haben.