Das Ehepaar A.________ und die Stieftochter des Beschwerdeführers, D.________, wurden am 14. Januar 2020 je in ihren Wohnungen in der Überbauung E.________ in F.________ (Ort) angehalten. In der Nachbarswohnung des Ehepaars A.________ konnten vier Serbinnen angetroffen werden. Zwei weitere Frauen hielt die Kantonspolizei Bern in der Liegenschaft Chalet G.________ an. Dieses Chalet gehört einem Kunden der Ehefrau des Beschwerdeführers, H.________. Die Kantonspolizei Bern stellte anlässlich der Durchsuchung der Wohnungen der Beschuldigten zahlreiche Dokumente und elektronische Geräte sicher.