7. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft sind erfüllt. Dementsprechend wird die Beschwerde abgewiesen. 8. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428. Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgelegt. 9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).