8 Amtsstelle zu melden. Anderweitige zielführende Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. 6.4 Mit den ihm vorgeworfenen Taten richtete sich der Beschwerdeführer in drohender Weise gegen die Hoheitsgewalt von Polizeibeamten und wiederholt gegen das Hausrecht von Dritten sowie massiv gegen die Würde und das Wohlergehen von Tieren. Das Gesamtbild seiner Taten ist nicht als leicht oder geringfügig zu bezeichnen und rechtfertigt die Inhaftierung sehr wohl.