d StPO). Schliesslich dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Es darf mit anderen Worten keine Überhaft vorliegen. Dementsprechend darf der Richter die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 132 I 21 E. 4.1). 6.3 Die vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen vermögen die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht in befriedigender Weise zu reduzieren.