StPO besagt, dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Der hier umschriebene Grundsatz der Erforderlichkeit wird in Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 StPO konkretisiert. Demnach sind freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Das Gericht hat eine oder mehrere solcher Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ausserdem muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO).