Keine der vorgeworfenen Straftaten erreiche eine Schwere, welche die weitere Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Die nun noch im Raum stehenden Delikte seien klar als geringfügige Vergehen einzustufen. Bezüglich des Hauptvorwurfs sei der Beschwerdeführer vom Opfer gar entlastet worden. Schliesslich stehe die dreimonatige Untersuchungshaft auch nicht im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe. 6.2 Wie Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO besagt, dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können.