7 onsbereit. Auch hat er sich seither nicht an geltende Regeln gehalten, sondern sich erneut – so jedenfalls der dringende Tatverdacht – an den Schafen in der benachbarten Scheune vergriffen. Es ist (nach einer zusätzlichen Verdichtung des Tatverdachts erst recht) nur schwer vorstellbar, dass jemand, der die geltende Ordnung mit einer derartigen Selbstverständlichkeit missachtet, sich den Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres zur Verfügung stellen sollte.