nicht leicht. All diese Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Eine Freiheitsstrafe liegt somit durchaus im konkreten Rahmen des Möglichen (vgl. unten, E. 6.4), wobei ein bedingter Vollzug denkbar ist. Dieser Umstand schwächt das Fluchtrisiko zwar ab. Dennoch kann nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sich nach einer Haftentlassung dem Strafverfahren stellen würde. Er stammt aus Eritrea, wo ein Bruder von ihm nach wie vor lebt. Abgesehen von zwei Schwestern hat er keine Familienangehörigen in der Schweiz.